Grundgesetz

Krieg und Frieden im Grundgesetz

Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Artikel 1
[Menschenwürde – Menschenrechte – Rechtsverbindlichkeit der
Grundrechte]

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und un-
veräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Ge-
meinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollzie-
hende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 4
[Glaubens- und Gewissensfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der
Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 24
[Übertragung von Hoheitsrechten – Kollektives Sicherheitssystem]

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche
Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse
und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie
mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznach-
barschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System
gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die
Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche
und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der
Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund
Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, in-
ternationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Artikel 26
[Friedenssicherung]

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen
werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbeson-
dere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfas-
sungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung
der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht
werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 79
[Änderung des Grundgesetzes]

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das
den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei
völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorberei-
tung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtli-
chen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bun-
desrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die
Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftset-
zen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes
des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bun-
desrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliede-
rung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder
bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten
Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Artikel 96
[Bundesgerichte]

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechts-
schutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesge-
richte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidi-
gungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das
Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Ge-
schäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter
müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte
ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-recht-
lichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in
Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundes-
gesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der
Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:

  1. Völkermord;
  2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
  3. Kriegsverbrechen;
  4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorge-
    nommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stö-
    ren (Artikel 26 Abs. 1);
  5. Staatsschutz.